Mitwirkungsklausel in der Unfallversicherung
Viele Österreicherinnen und Österreicher schließen eine private Unfallversicherung ab, um im Ernstfall finanziell abgesichert zu sein – etwa bei bleibenden Schäden nach einem Sturz, Verkehrsunfall oder einer Sportverletzung. Doch nicht jeder Unfall führt automatisch zur vollen Auszahlung. Eine Einschränkung ist die sogenannte Mitwirkungsklausel. Was genau hinter der Klausel steckt, wann sie zum Tragen kommt und worauf Sie achten sollten, lesen Sie in diesem Ratgeber.
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Kurz zusammengefasst:
Die Mitwirkungsklausel in der privaten Unfallversicherung kann dazu beitragen, dass die Versicherungsleistung verringert wird – und zwar dann, wenn Vorerkrankungen oder schon vorhandene Beschwerden das Ausmaß der Invalidität verstärken. Je nach Tarif und Mitwirkungsanteil kann die Auszahlung teilweise erheblich reduziert werden. Deshalb sollten Sie, insbesondere wenn Sie gesundheitliche Vorbelastungen haben, die Vertragsdetails kontrollieren.
Was ist die Mitwirkungsklausel?
Generell zahlt die private Unfallversicherung eine Leistung, wenn durch einen Unfall eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit entsteht. Die Mitwirkungsklausel, auch Mitwirkungsanteil oder Mitwirkungspflicht, ist eine vertragliche Regelung in eben dieser Unfallversicherung. Sie besagt: Wenn Krankheiten oder Gebrechen (also bereits bestehende medizinische Einschränkungen) mitursächlich für die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls sind, kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen. Demnach kann die Mitwirkungsklausel im Ernstfall entscheidend dafür sein, wie viel – oder ob überhaupt – Geld ausbezahlt wird.
Beispiel:
Eine Person mit Knieproblemen stürzt mit dem Fahrrad und verletzt sich das Knie schwer. Der Schaden ist größer, weil das Gelenk schon angeschlagen war. Die Versicherung kann dann sagen: „Die Vorschädigung hat mitgewirkt – wir erstatten weniger.“

Wie beeinflusst der Mitwirkungsanteil die Leistung?
Die Kürzung der Leistung richtet sich danach, wie stark die Vorerkrankung zum Schaden beigetragen hat. Je nach Anbieter und Tarif kann die Mitwirkungsklausel unterschiedlich streng formuliert sein. Achten Sie besonders auf Formulierungen wie:
- „wesentlich mitwirkend“
- „maßgeblich mitverursacht“
- „nicht überwiegend unfallbedingt“
Diese können die Auslegung im Leistungsfall prägen.
In der Praxis wird oft mit prozentualen Abschlägen gearbeitet. Üblich sind folgende Abstufungen:
Mitwirkungsgrad (Vorerkrankung) | Leistungskürzung | |
---|---|---|
unter 25 % | keine Kürzung | |
25–50 % | anteilige Kürzung | |
über 50 % | erhebliche Kürzung oder keine Leistung |
Rechenbeispiel:
- Eine versicherte Person hat eine Invalidität von 60 %, die Versicherungssumme beträgt 100.000 €.
- Die Versicherung stellt fest: Eine Vorerkrankung hat zu 30 % mitgewirkt.
- Dann zahlt die Versicherung nur 70 % von 100.000 € × 60 % = 42.000 € statt 60.000 €.
Die meisten Versicherer verzichten auf eine Kürzung, wenn die Mitwirkung unter 25 Prozent liegt. Diese Grenze schützt Sie davor, dass schon minimale oder kaum relevante Vorerkrankungen zu Leistungsabzügen führen.
Was zählt als „mitwirkende Krankheit oder Gebrechen“?
Als mitwirkend gelten alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bereits vor dem Unfall bestanden und die Folgen verschlimmert haben. Dazu gehören z. B.:
- Arthrose, Osteoporose
- Bandscheibenvorfälle
- Diabetes mellitus
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- psychische Erkrankungen
- Übergewicht (Adipositas)
- frühere Verletzungen oder Operationen
Nicht als mitwirkend gelten hingegen akute Unfallfolgen, die erst durch den Unfall selbst verursacht wurden.
Welche Fallstricke und Streitfälle können auftreten?
Ein häufiger Streitpunkt ist: Wie stark hat eine Vorerkrankung tatsächlich mitgewirkt? Oft wird von Gutachterinnen oder Gutachtern eingeschätzt, wie viel der Schaden auf den Unfall und wie viel auf die Vorerkrankung entfällt.
Typische Probleme dabei sind:
- Versicherer berufen sich auf alte Diagnosen oder Befunde
- unklare oder fehlende Formulierungen im Vertrag
- keine oder nur geringe ärztliche Dokumentation vor dem Unfall
Beweispflicht: In der Regel muss der Versicherer nachweisen, dass eine mitwirkende Vorerkrankung vorlag und in welchem Ausmaß sie die Folgen beeinflusst hat.
Praktische Tipps zur Mitwirkungsklausel
Wenn Sie eine Unfallversicherung abschließen oder wechseln möchten, sollten Sie auf folgende Punkte schauen:
Kontrollieren Sie die Mitwirkungsgrenze. Verbraucherfreundlich sind Verträge, die Kürzungen erst ab 50 Prozent Mitwirkung zulassen – oder im besten Fall ganz darauf verzichten.
Premiumtarife bieten oft bessere Regelungen, etwa den vollständigen Verzicht auf Leistungsabstrichen bei Mitwirkung. Solche Angebote sind meist zwar teurer, können sich aber als sinnvoll erweisen.
Seien Sie ehrlich, aber nicht unnötig ausführlich. Frühere Diagnosen ohne aktuelle Beschwerden müssen nicht immer angegeben werden.
Wenn bereits gesundheitliche Einschränkungen bestehen, ist es umso wichtiger, die Versicherungsbedingungen gewissenhaft zu prüfen.
Wenn die Versicherung eine Leistung herabsetzt oder im Schadensfall ablehnt, sollten Sie das nicht einfach so hinnehmen. Holen Sie sich ärztliche Unterlagen und lassen Sie die Entscheidung im Zweifel überarbeiten.
Eine Beratung lohnt sich vor allem, wenn Sie Vorerkrankungen haben, eine Unfallversicherung neu abschließen, den Anbieter wechseln möchten oder bereits eine Kürzung erfolgt ist.
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Online-Redakteurin
Viktoria stieg unmittelbar nach ihrer Schauspielausbildung und dem Masterstudium in Publizistik- und Kommunikationswissenschaften als Online-Redakteurin bei CHECK24 ein. Sie schreibt über komplexe Finanz-, Versicherungs- und Energiethemen und sorgt dafür, dass Sie alle relevanten Informationen zu unseren Vergleichen erhalten.