Grundsätzlich können Sie einen Kredit bei einer Bank nicht nur allein, sondern immer auch zu zweit aufnehmen. In einem solchen Fall wird neben der hauptkreditnehmenden Person eine zusätzliche Kreditnehmerin oder ein zusätzlicher Kreditnehmer in den Darlehensvertrag inkludiert. Das kann in vielen Fällen sinnvoll sein, geht jedoch auch mit einigen Rechten und Pflichten einher.
Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer sind natürliche oder juristische Personen, die sich Geld von einem Kreditgeber leihen. Die antragstellende Person wird als Hauptkreditnehmerin oder Hauptkreditnehmer bezeichnet, die weitere Person ist die zweite Kreditnehmerin bzw. der zweite Kreditnehmer. Bei einem gemeinsamen Kredit haben beide Parteien dieselben Rechte und Pflichten und können über die Verwendung des Geldes und die Vertragsdetails entscheiden. Da das Verhältnis beider antragstellenden Personen für die Bank keine Rolle spielt, kommen als Mitdarlehensnehmende prinzipiell alle infrage, die die Kreditvoraussetzungen des jeweiligen Finanzinstituts erfüllen können. Dafür eignen sich insbesondere Menschen, zu denen eine gute Vertrauensbasis besteht: Ehepartnerin und Ehepartner, Lebenspartnerin und Lebenspartner, enge Verwandte, Freundinnen und Freunde oder Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.
Die Hinzunahme einer zweiten Kreditnehmerin oder eines zweiten Kreditnehmers bietet zusätzliche Sicherheit und verringert so das Kreditausfallrisiko für die Bank. Ist nämlich eine Partei zahlungsunfähig, kann gegebenenfalls die andere einspringen und für die fälligen Kreditraten aufkommen.
Sind zwei kreditnehmende Parteien im Kreditvertrag angeführt, haften beide gleichermaßen für die Erfüllung des Kredits und den vollen Betrag, auch wenn nur eine Einheit die monatlichen Raten bezahlt. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Person kann die Bank die Rückzahlungen von der anderen Partei verlangen.
Da die finanzielle Last auf mehrere Parteien aufgeteilt wird, kann eine zweite kreditnehmende Person die Chance auf die generelle Kreditbewilligung durch die Bank erhöhen.
Jeder Kredit geht mit dem Vermerk beider Einheiten bei einer Wirtschaftsauskunftei einher. Dies kann Auswirkungen auf den Bonitätsscore und dementsprechend die Kreditbewilligung und Kreditkonditionen haben.
Zudem nimmt eine weitere Person im Kreditvertrag einen positiven Einfluss auf die Bonität. Das lohnt sich besonders dann, wenn die Hauptkreditnehmerin oder der Hauptkreditnehmer etwa aufgrund eines zu geringen Einkommens oder zu hoher monatlicher Belastungen über eine weniger gute Kreditwürdigkeit verfügt.
Die Aufnahme eines weiteren Kredits kann sich für die zweite Kreditnehmerin oder den zweiten Kreditnehmer schwieriger gestalten. Finanzinstitute betrachten bei der Vergabe von Darlehen stets den Gesamtverschuldungsgrad. Ist dieser zu hoch, kann der Kredit verweigert werden, auch wenn die andere Partei die Monatsrate tilgt.
Gemeinsam können zwei kreditnehmende Personen bessere Konditionen erhalten als eine alleinige Kreditnehmerin oder ein Kreditnehmer. Es sind beispielsweise längere Laufzeiten, höhere Kreditbeträge und geringere Zinsen bei einer bonitätsabhängigen Verzinsung möglich.
Da auch die zweite kreditnehmende Person alle üblichen Kreditvoraussetzungen erfüllen muss, lohnt sich die Hinzunahme nur, wenn sie zur Verbesserung der Bonitätsbewertung beiträgt. Eine zusätzliche kreditnehmende Partei mit negativen KSV- oder CRIF-Eintrag kann zum Nachteil werden.
Für bestmögliche Kreditkonditionen sollte die Person mit dem höheren Einkommen als Hauptkreditnehmerin oder Hauptkreditnehmer definiert werden.
Eine Bürgin bzw. ein Bürge haftet für eine fremde Schuld und springt dementsprechend nur dann ein, wenn die eigentliche Schuldnerin oder der eigentliche Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Die zweite kreditnehmende Person hingegen garantiert nicht nur Sicherheit bei Zahlungsausfällen, sondern ist gleichberechtigt am Kredit beteiligt. Sie kann zum Beispiel das Darlehen frühzeitig kündigen, Sondertilgungen durchführen oder den Kredit ablösen.
Eine zweite Kreditnehmerin bzw. ein zweiter Kreditnehmer ist speziell dann sinnvoll, wenn ein Darlehen allein lediglich mit schlechten Konditionen oder gar nicht bewilligt werden würde. Neben Ehepaare und Lebensgemeinschaften können vor allem Personen mit einem geringen oder schwankenden Einkommen von der Hinzunahme einer weiteren Partei profitieren. Darunter fallen etwa selbstständige und gewerbetreibende Personen, Pensionierte sowie Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger.
Wie die hauptkreditnehmenden Personen müssen auch zweite Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer die allgemeinen Voraussetzungen für eine Darlehensvergabe erfüllen, um als kreditwürdig eingestuft zu werden:
Der vorzeitige Ausstieg einer Partei aus dem gemeinsamen Kreditvertrag ist nur unter gewissen Bedingungen und mit der Zustimmung der Bank möglich. Da die Zahlungsverpflichtung jedenfalls bestehen bleibt, muss die verbleibende Einheit ausreichend solvent sein, um die Restschuld des Darlehens allein begleichen zu können. Ist dem nicht der Fall, kann eine neue zweite kreditnehmende Person in den Vertrag aufgenommen werden. Andernfalls verweigert die Bank die Abänderung des Darlehens und der Vertrag bleibt bestehen.
Lehnt die Bank sowohl den Vertragsaustritt als auch die Umschreibung auf eine andere kreditnehmende Person ab, kann eine Umschuldung die Lösung sein. Mit dem neuen Darlehen lässt sich der alte Kredit ablösen und Sie können als alleinige kreditnehmende Person fungieren.
Online-Redakteurin
Viktoria stieg unmittelbar nach ihrer Schauspielausbildung und dem Masterstudium in Publizistik- und Kommunikationswissenschaften als Online-Redakteurin bei CHECK24 ein. Sie schreibt über komplexe Finanz- und Energiethemen und sorgt dafür, dass Sie alle relevanten Informationen zu unseren Vergleichen erhalten.