Ein Autounfall ist ein unerfreuliches Erlebnis, das Fragen aufwerfen kann, wenn es um die Regulierung des Schadens geht. Neben der klassischen Reparatur in einer Werkstatt gibt es auch die Möglichkeit der Schadensablöse durch die Autoversicherung. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie die Auszahlung abläuft, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und worauf Sie schauen sollten, damit es keine negativen Überraschungen gibt.
Je nach Situation und Versicherungsart können Sie sich von der Autoversicherung einen Unfallschaden auszahlen lassen. Bei Haftpflichtfällen haben Sie generell Anspruch auf eine Schadenregulierung ohne Reparatur, bei Kaskoschäden beruht die sogenannte fiktive Abrechnung auf Ihrem Vertragsinhalt. Die Schadenshöhe wird auf Basis eines Gutachtens berechnet, bei einer Auszahlung meist ohne Mehrwertsteuer und ggf. mit weiteren Abzügen.
Ob eine Auszahlung über die Autoversicherung überhaupt infrage kommt, hängt davon ab, wer die entstehenden Kosten übernimmt und welcher Versicherungszweig betroffen ist:
Wird Ihr Fahrzeug durch einen Dritten beschädigt und kommt die Haftpflichtversicherung der unfallverursachenden Person für den Schaden auf, steht Ihnen das Recht auf Auszahlung zu. Sie müssen Ihr Auto nicht reparieren lassen, sondern können sich die Schadenshöhe auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags überweisen lassen.
Bei selbst verursachten Schäden oder Elementarereignissen (z. B. Hagel) springt die eigene Kaskoversicherung ein. Ob eine Auszahlung möglich ist, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Viele Versicherer erlauben sie in voller Höhe nur bei konkretem Nachweis oder mit Einschränkungen bzw. Abzügen (z. B. keine MwSt. oder nur Zeitwert).
Falls Ihr Auto geleast oder mittels Kredit finanziert ist, sollten Sie vorab klären, ob eine Auszahlung überhaupt gestattet wird. Die Rechte liegen in solchen Fällen oft beim Leasinggeber oder der Bank, nicht bei Ihnen als Nutzerin oder Nutzer.
In manchen Situationen kann eine direkte Schadensablöse helfen, Kosten zu vermeiden oder schlichtweg mehr Handlungsspielraum zu geben. Die bessere Option ist sie etwa,
Beachten Sie, dass Bagatellschäden (z. B. kleine Lackkratzer) nicht immer ersetzt werden, insbesondere nicht bei Selbstverschulden und ohne Vollkaskoschutz.
Halten Sie den Schaden sorgfältig fest: Machen Sie aussagekräftige Fotos, notieren Sie Ort und Zeitpunkt und dokumentieren Sie den Unfallhergang schriftlich. Ein Unfallbericht und eine Unfallskizze sind hilfreich, vor allem wenn der Sachverhalt strittig sein könnte. Bei Vorfällen mit Fremdverschulden benötigen Sie zusätzlich die Daten des Unfallgegners. Bei Personenschäden oder größeren Schäden empfiehlt es sich, die Polizei zu verständigen, damit ein offizielles Protokoll erstellt wird.
Informieren Sie im Anschluss Ihre Versicherung umgehend über den Vorfall. Nutzen Sie dafür das Online-Formular Ihres Versicherers oder wenden Sie sich telefonisch bzw. per E-Mail an die Schadenabteilung. Ohne rechtzeitige Meldung innerhalb weniger Tage kann es zu Leistungskürzungen oder sogar zur Ablehnung der Auszahlung kommen.
Wenn Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen möchten, brauchen Sie eine objektive Schadensbewertung. Diese muss durch einen Sachverständigen erfolgen, den Sie nur bei einem Haftpflichtschaden frei wählen dürfen. In manchen Fällen reicht auch ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt, insbesondere bei kleineren Schäden. Das Gutachten enthält Informationen zum Reparaturbetrag, Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und gegebenenfalls Restwert. Es bildet die Grundlage für die sogenannte fiktive Abrechnung.
Wenn das Gutachten vorliegt, können Sie der Versicherung mitteilen, dass Sie auf eine Reparatur verzichten und stattdessen eine Auszahlung des Schadensbetrags wünschen. Bei Haftpflichtschäden ist das grundsätzlich zulässig und Sie müssen keine Gründe nennen, bei Voll- oder Teilkaskofällen entscheidet die Polizze. Verlangen Sie jedenfalls eine schriftliche Bestätigung der Schadensablöse.
Die Versicherung prüft nun das Gutachten und erstellt ein Abrechnungsangebot. Liegt das deutlich unter dem Gutachten, können Sie Rücksprache halten, Nachbesserung verlangen oder ein Gegengutachten vorlegen. Nehmen Sie das Angebot erst an, wenn Sie damit einverstanden sind.
Nach Einigung über die Schadenshöhe wird der Betrag auf Ihr angegebenes Referenzkonto überwiesen. Damit ist der Schadenfall abgeschlossen, zumindest betreffend der Autoversicherung. Sie sind danach frei in der Entscheidung, ob Sie den Schaden beheben, das Auto weiterfahren, verkaufen oder abmelden möchten. Heben Sie alle Unterlagen sorgfältig auf, falls es später zu Rückfragen kommt.
Die Höhe der Auszahlung bei einem Unfallschaden richtet sich nach mehreren Faktoren, beispielsweise der Art der Versicherung (Haftpflicht oder Kasko), dem Schadenumfang (Totalschaden oder reparabel), der Abrechnungsmethode (mit oder ohne Rechnung) und den vertraglichen Vereinbarungen. Die Autoversicherung ermittelt den Erstattungsbetrag auf Basis des Wiederbeschaffungswerts, der geschätzten Reparaturkosten oder unter Berücksichtigung des Restwerts. Grundsätzlich gilt: Wer sich nicht für eine Reparatur entscheidet, muss bei der fiktiven Abrechnung mit Abzügen rechnen.
Zusätzlich können Abzüge entstehen, wenn keine sicherheitsrelevanten Reparaturen (z. B. Airbag, Lenkung) durchgeführt und in der Polizze Ausschlüsse oder Höchstgrenzen vereinbart wurden. Die Versicherung zahlt immer nur das, was vertraglich gedeckt ist und sachlich begründet werden kann. Je nach Ausgangslage kann die Differenz zwischen einer Reparaturrechnung und der reinen Auszahlung mehrere Hundert Euro betragen.
Hier ist ein ausführliches Rechenbeispiel für alle genannten Szenarien im Haftpflicht- und Kaskofall. So sehen Sie auf einen Blick, wie unterschiedlich die Auszahlungsbeträge je nach Konstellation ausfallen können. Folgende Daten werden dafür angenommen:
Berechnung | Auszahlung | |
---|---|---|
Reparatur mit Rechnung | brutto Reparaturkosten: 6.000 € | 6.000 € |
Auszahlung (Fiktive Abrechnung) | netto Reparaturkosten netto: 5.000 € + Nutzungsausfall: 175 € + Wertminderung: 400 € | 5.575 € |
Totalschaden | Wiederbeschaffungswert: 7.500 € - Restwert: 2.500 € | 5.000 € (Wertminderung & Nutzungsausfall ggf. zusätzlich möglich) |
Berechnung | Auszahlung | |
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Reparatur mit Rechnung | brutto Reparaturkosten: 6.000 € - Selbstbehalt: 300 € | 5.700 € |
Auszahlung (Fiktive Abrechnung) | netto Reparaturkosten: 5.000 € - Selbstbehalt: 300 € | 4.700 € |
Totalschaden | Wiederbeschaffungswert: 7.500 € - Restwert: 2.500 € - Selbstbehalt: 300 € | 4.700 € |
Online-Redakteurin
Viktoria stieg unmittelbar nach ihrer Schauspielausbildung und dem Masterstudium in Publizistik- und Kommunikationswissenschaften als Online-Redakteurin bei CHECK24 ein. Sie schreibt über komplexe Finanz-, Versicherungs- und Energiethemen und sorgt dafür, dass Sie alle relevanten Informationen zu unseren Vergleichen erhalten.